Menu
menu

Materialien und weitere Informationen

1. Arbeitshilfe Geflüchtete

Die Arbeitshilfe der Landesnetzwerkstelle beinhaltet u.a. eine einführende Übersicht zur Unterscheidung des jeweiligen rechtlichen Status von jungen Menschen mit Fluchtgeschichte und des damit verbundenen Zugangs zu Ausbildung und Beschäftigung bzw. zu Praktika und Sprachförderung. Darüber hinaus bietet sie einen ersten Überblick zu regionalen Akteure im Arbeitsfeld und Förderprogrammen.

Arbeitshilfe "Geflüchtete" (Stand: November 2016)

Die Übersicht "Geflüchtete: Zahlen - Daten - Fakten - Informationen" gibt Akteure, Betrieben und zugewanderten Menschen Links zu weiteren nützlichen Angeboten und Materialien.

Link-Liste "Geflüchtete: Zahlen - Daten - Fakten - Informationen" (Stand: Oktober 2016)

2. Arbeitsmarktintegration und Ausbildungsduldung

Das Integrationsgesetz vom 6. August 2016 sieht eine Neuregelung des § 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG zur Ausbildungsduldung vor. Nachfolgend wird eine Zusammenfassung der wesentlichen Regelungen des Erlasses des Landes Sachsen-Anhalt bezüglich der Ausbildungsduldung gegeben.

Ziel

Die Regelungen zur Ausbildungsduldung haben zum Ziel, Rechtssicherheit für Geduldete und Betriebe herzustellen, die die Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung (nach § 6 Absatz 1 Satz 2 BeschV) planen. Es wird Klarheit über die Bedingungen einer Duldung zu Ausbildungszwecken für beide Seiten geschaffen. So können Unsicherheiten vor der Ausbildungsaufnahme (Einstellungshemmnisse) verringert und die Ausbildungsquote erhöht werden.

Geltungsbereich

Von der Möglichkeit, eine Ausbildungsduldung zu beantragen, profitieren

  • Menschen mit Duldungsstatus (außer im Dublin-Überstellungsverfahren) und
  • Menschen in Ausbildung, deren Aufenthaltsgestattung durch eine Ablehnung des Asylantrages in eine Duldung übergeht (Anschlusserlaubnis zur Beschäftigung erforderlich).

Dauer

Die Ausbildungsduldung gilt für die gesamte Dauer der Ausbildung (§ 60a Absatz 2 Satz 5 AufenthG). Außerdem gelten folgende Festlegungen:

  • Die Ausbildungsduldung bietet nicht die Möglichkeit der Verkürzung oder die Formulierung von Aufhebungsbedingungen und erlischt nur bei vorsätzlichen Straftaten, vorzeitiger Beendigung der Ausbildung oder fehlender Start (Nichtbetreiben) der Ausbildung durch den Auszubildenden.
  • Für die Vorlaufzeit ist eine Ermessensduldung (§60a Abs.2 Satz 3 AufenthG) grundsätzlich möglich, z.B. für ausbildungsvorbereitende Maßnahmen oder max. 6 Monate zur zeitlichen Überbrückung vom Zeitpunkt der Vertragsschließung bis zum Ausbildungsbeginn, soweit zu diesem Zeitpunkt keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung (wie z.B. die Zustellung eines Briefs zur Abschiebung) eingeleitet wurden.
  • Bei Abbruch oder Wechsel der Ausbildung sind einmalig sechs Monate Duldung zur Suche eines neuen Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes (§ 60a Absatz 2 Satz 10 AufenthG) vorgesehen. Auch nach einem Wechsel gilt die Ausbildungsduldung wieder für die gesamte Ausbildungszeit.
  • Nach erfolgreichem Abschluss wird eine Verlängerung der Duldung zur Beschäftigungssuche für sechs Monate (§ 60a Absatz 2 Satz 11 AufenthG) gewährt und es kann unter bestimmten Vorausetzungen eine Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung (nach § 18a AufenthG) vergeben werden.
  • Bei Beendigung der Ausbildung besteht eine schriftliche Mitteilungspflicht des Ausbildungsbetriebs bzw. der Berufsschule ("Ausbildungsstelle") an die Ausländerbehörde innerhalb von einer Woche! Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, droht eine Sanktion.

Beschäftigungserlaubnis

Eine Erlaubnis zur Beschäftigung ist in jedem Fall unbedingt erforderlich und muss auch für vorbereitende Maßnahmen vorliegen. Für die Beschäftigungserlaubnis gelten folgende Hinweise:

  • Der Antrag auf Ausbildungsduldung ist zugleich der Antrag auf die Erteilung der erforderlichen Beschäftigungserlaubnis (§ 4 Absatz 2 Satz 3 AufenthG). · Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist für die Ausbildung nicht nötig.
  • Wenn kein Ausschlussgrund (§ 60a Abs.6 AufenthG) vorliegt, soll eine Beschäftigungserlaubnis grundsätzlich erteilt werden. Trotz dessen besteht ein geringes Erteilungsermessen, wie in den "Anwendungshinweisen des Bundesministeriums für Inneres (BMI)" ausgeführt wird (siehe hier S.11).
  • Für Menschen, die aus "sicheren Herkunftsländern" (nach § 60a Absatz 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) kommen, ist das Datum des förmlichen Asylantrags entscheidend (§ 14 AsylG). Liegt dieses nach dem Stichtag des 31.08.2015, so kann keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden und somit besteht für diese Menschen auch kein Zugang zur Ausbildungsduldung.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen

Eine Ausbildungsduldung wird nicht erteilt, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bevorstehen. Dies ist z.B. der Fall,

  • wenn eine Abschiebung tatsächlich möglich ist und diese konkret vorbereitet (Terminierung) wird oder ein Verfahren zur Dublin-Überstellung läuft oder
  • wenn ein Pass(ersatz-)papier beantragt worden ist und damit Aufenthaltsbeendigung absehbar ist. · Nicht absehbar ist die Aufenthaltsbeendigung jedoch, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein gestellter Antrag auf Erteilung eines Passersatzpapiers von den Behörden des Herkunftsstaates überhaupt nicht bearbeitet werden.
  • Sofern die Ausländerbehörde erst nach einem Antrag zur Ausbildungsduldung konkrete Abschiebungsmaßnahmen einleitet, stehen diese der Erteilung der Duldung nicht entgegen.

Sonstige

 Informationen Außer den beschriebenen Regelungen sind des weiteren die nachstehenden Hinweise zu beachten: · Der Antrag auf Ausbildungsduldung muss vom Begünstigten (dem/der Geduldeten) selbst gestellt werden.

  • Neben der Beschäftigungserlaubnis ist der Eintrag des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bzw. der "Geprüft"-Stempel (z.B. der Kammer) Voraussetzung für die Duldungserteilung.
  • Grundsätzlich wird aufgrund einer Erteilung einer Ausbildungsduldung für den Auszubildenden keine Duldung für weitere Familienangehörige ausgestellt (Ausnahme nach Ermessen §60a Absatz 2 satz3 AufenthG).
  • Auf Basis der Ausbildungsduldung ist kein Familiennachzug möglich.
  • Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht stellt nur dann einen Ausschlussgrund dar, wenn dadurch eindeutig die Verhinderung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verursacht wird.

Tiefergehende Dokumente sind zum einen die

"Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach §60a AufenthG", Teil IV und zum anderen der Erlass des Landes Sachsen-Anhalt "Praktische Umsetzung der Anspruchsduldung zu Ausbildungszwecken - § 60a Abs.2 Satz 4 AufenthG", denen Einzelheiten zu den Festlegungen und ein "Zug-um-Zug -Verfahren" zur Beantragung entnommen werden können.

Weitere Informationen zur Integration in Ausbildung und Arbeit in Sachsen-Anhalt erhalten Sie auf dem Portal des Zentrums für Migration und Arbeitsmarkt - ZEMIGRA

3. Regionale Prozessketten

Prozessketten für die Integration Zugewanderter und Geflüchteter bieten haupt- und ehrenamtlichen Berater*innen und Unterstützer*innen sowie Unternehmen eine Orientierung über zuständige Stellen, Angebote und Ansprechpersonen vor Ort.

Entwickelt wurden die Prozessketten von den Landkreisen und kreisfreien Städten, um den Integrationsprozess und damit das Ankommen vor Ort zu erleichtern. Zentrale regionale und landesweite Akteure wurden am Entstehungsprozess beteiligt, um die regionalen Angebote möglichst vollständig darzustellen und die Expertise aus der Praxis dabei zu berücksichtigen. Der Zugang zu Bildungsangeboten soll so erleichtert und Transparenz über Bildungsmöglichkeiten hergestellt werden.

 

Prozessketten der Kommunen:

Landkreis Börde: Prozesskette "Ausbildungsintegration von Neuzugewanderten"

Dessau-Roßlau: "Prozesskette der Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Migrationsgeschichte über 25"

Halle (Saale): "Wegweiser für Arbeitgeber"

Magdeburg: Prozesskette "Integration von Neuzugewanderten in Ausbildung in der Landeshauptstadt Magdeburg

Landkreis Stendal: Prozesskette "Arbeitsmarktintegration"

Landkreis Stendal: Prozesskette "Ausbildungsintegration"

4. Handreichung des Deutschen Vereins "Voraussetzungen für Berufsausbildung und Berufsausbildungsförderung für Geflüchtete"

Der Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat die Handreichung „Voraussetzungen für Berufsausbildung und Berufsausbildungsförderung für Geflüchtete“ herausgegeben. Zielgruppe der Handreichung sind Mitarbeitende aus Behörden und Beratungsstellen. Vorgestellt werden Maßnahmen und Förderinstrumente für Asylsuchende, Personen mit einer Duldung, Schutzberechtigte sowie Inhaber*innen anderer humanitärer Aufenthaltstitel. Im Fokus stehen hierbei die Themen Beschäftigungserlaubnis; Förderinstrumente, einschließlich Sprachförderung, für die Vorbereitung einer Berufsausbildung; Förderinstrumente für die Durchführung einer Berufsausbildung; Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen; räumliche Beschränkungen und Wohnsitzregelungen als weitere Voraussetzungen sowie die zielgruppengerechte Ausgestaltung der Berufsausbildung.